Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung
Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung muss nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jede verantwortliche Stelle abschließen, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten lässt. Durch den von uns angebotenen Service "Unterstützung per Fernwartung" können unsere Service-Mitarbeiter während der Fernwartung Einsicht in personenbezogene Daten nehmen oder können diese verarbeiten.
Daher zählt die Fernwartung im Sinne der DSGVO als Auftragsverarbeitung. Für Ihre rechtliche Absicherung, sollten Sie mit uns eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.
- Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (bzw. Auftragsverarbeitungsvereinbarung, kurz: AVV)
- die Anlage Technisch-organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zur AVV (kurz: TOM)
Hinweise
- Laden Sie beide Dokumente herunter
- Lesen Sie beide Dokument und füllen Sie die AVV aus
- Senden Sie eine Kopie der unterschriebenen AVV an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten:
- Datenschutz@rhc-edv.de (per Mail)
- 036848-409371 (per Fax)
- RHC GmbH
Datenschutz
Neue Wiese 12
D-98597 Fambach
- Verwahren Sie Ihre Kopie bei Ihren Unterlagen