Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RHC GmbH (Stand 01/2011)

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der RHC GmbH, nachfolgend RHC genannt.

1.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von RHC bedürfen der Schriftform.

1.4. RHC ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Angebote von RHC sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen - unverbindlich.

2.2. Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf der schriftlichen Bestätigung durch RHC.

2.3. Der Umfang der von RHC zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge die jeweiligen Softwarepflege- und Lizenzvereinbarungen für Anwender von RHC Software und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4. RHC behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte, Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

3. Installation, Schulung und Beratung

3.1. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch RHC als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2. Sofern RHC Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von RHC angemessen. RHC kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche von RHC aus § 643 BGB bleiben unberührt.

4. Leistungsumfang

4.1. RHC ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.

4.2. RHC ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4.3. Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von RHC. RHC behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

5. Lieferfrist

5.1. Von RHC angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Für den Fall, dass der voraussichtliche Liefertermin von RHC um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, RHC eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.

5.2. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von RHC nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei RHC, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

6. Preise

6.1. Die Preise verstehen sich ausschließlich Installations- und Einweisungskosten. Maßgebend sind die Preise der aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.

6.2. Schulungs- und Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.

7. Zahlung

7.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen ohne Abzug nach 8 Tagen zu begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist RHC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder RHC einen höheren Schaden nachweist.

7.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von RHC verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.3. Schuldet der Kunde RHC mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird - sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat - zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

8. Annahmeverzug des Kunden

Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist RHC nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt RHC Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder RHC einen höheren Schaden nachweist.

9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Gewährleistung; Nachbesserung bei Dienstleistungen

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

9.2. Von RHC auftragsgemäß installierte Produkte wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von RHC unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er RHC unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei RHC ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

9.3. Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen sind, haftet RHC bei Mängeln ihrer Software bzw. Dienst- oder Werkleistungen nach Maßgabe der für diese geltenden besonderen Bestimmungen.

9.4. Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der Kunde RHC in jedem Fall zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. RHC behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von RHC in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.

10.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für RHC zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an RHC ab. RHC nimmt die Abtretung an.

10.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist RHC berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. RHC ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

10.4. Bei einem Rücknahmerecht RHC's gemäß vorstehendem Absatz ist RHC berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von RHC den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

10.5. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag

11. Umfang der Rechtseinräumung

RHC behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für RHC Software für die jeweiligen Produkte.

12. Haftung

12.1. RHC haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit RHC's, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die RHC, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

12.2. RHC haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten.

12.3. Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet RHC, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners, jedoch haftet RHC im Übrigen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen.

12.4. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

12.5. Soweit RHC nach Ziffer 12.2 haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von RHC beschränkt.

12.6. RHC haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung - hätte verhindern können.

12.7. Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von RHC.

12.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

13. Schutzrechte Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, RHC von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten RHC Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und RHC auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. RHC ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software - Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit RHC geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit RHC geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von RHC ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

15.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980)

15.3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von RHC ist Fambach in Thüringen.

15.4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, wobei wir uns vorbehalten, auch am Sitz des Käufers zu klagen.